ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

LM Sportwagen

Hohlweg 18b

54329 Konz

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.

Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

B: Mieter und Fahrerberechtigung

können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich im Mietvertrag aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden weiteren Fahrer zu überlassen, hat er die Auswahl des Fahrers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Fahrer im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält (Vorlage Fahrerlaubnis vor Ort). Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

C: Allgemeines

Der Mieter ggf. die weitere Person müssen spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeugs von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen die dem Vermieter vor Vertragsabschluss oder vor Übergabe bekannt zu machen.

Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig visuell und händisch zu überprüfen. Hierzu gehören auch insbesondere Felgen, Reifen, Frontstoßstange, Haube, Scheibe Spiegel und Unterboden.

Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten wurden, wird vermutet, dass diese 

während der Dauer der Vermietung entstanden sind und somit vom Mieter und dem eingetragenen 

Berechtigten zu verantworten sind. Beschädigungen oder Abweichungen werden im 

Übergabeprotokoll festgehalten.

Etwaige Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten i.H.v.15 Euro Fest plus 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Letzter Tankbeleg ist bei Abgabe vorzulegen.

Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.

Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.

Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.

Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B

Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch z.B durch Verschließen des Fahrzeugs bzw. des Verdecks und nächtliches Parken in verschlossener Garage. Zur Sorgfalt gehört auch die angepasste wetterbedingte und jahreszeitbedingte Geschwindigkeit, die Einhaltung der StVo fahren ohne häufiges starkes bremsen, lenken & beschleunigen.

Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts und Drifts und damit verbundene Versuche sind strengstens untersagt. 

Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes. 

Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. 

Der Kunde und ggf. der eingetragene Mitfahrer sind ausdrücklich mit der Aufzeichnung, Speicherung einverstanden.

Der Mieter haftet für Geldbußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind, zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 EUR erhoben.

Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Vermieter die Fahrzeugbewegung über die Mietdauer durch geeignete technische Vorkehrungen aufzeichnet, also ein Fahrprofil erstellt. Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Mieters und/ oder einer Straftat und/ oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Vertragsparteien ist der Vermieter berechtigt, die so erstellten Daten für sich zu nutzen. Auf Anforderung des Mieters werden diesem diese Daten zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist ausdrücklich mit der Aufzeichnung eines Fahrprofils einverstanden.

Ist die Auswertung des Fahrprofils auf eine der unten genannten Vertragsstrafen/ Verstöße zurückzuführen, behält sich der Vermieter das Recht vor, dieses mit der bereits geleisteten Kaution zu verrechnen. Sollte die vorab hinterlegte Kaution in Summe nicht ausreichen, können noch ausstehende Beträge vor Ort per Karte, Überweisung oder in Bar entrichtet werden:

– Launch Control / F1 Starts sowie der Versuch dieser, bedeuten eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß

– Fahrzeugüberlassung an Dritte, soweit nicht vertraglich vereinbart, bedeutet eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß

– Übermäßiges übersteuern/ untersteuern der Vorder/ Hinterachse mit sog. Drifts oder deren Versuchen, bedeutet eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß

Der Mieter und ggf. der eingetragene weitere Fahrer, ist ausdrücklich mit einer derartigen Strafe einverstanden.

Sollte im Mietzeitraum die Öl-Kontrollleuchte aufleuchten, verpflichtet sich der Mieter den Ölstand umgehend zu prüfen und ggf. Öl nachzufüllen (Bei niedrigem Ölstand max. 20 Km weiterfahrt erlaubt). Für das Nachfüllen darf ausschließlich das originale Hersteller Öl verwendet werden und keine Öle von Drittanbietern oder sog. Alternativöle, welche eine Mengenbegrenzung von Max 1.0L haben. Durch die erhöhte Beanspruchung der Fahrzeuge im Mietzeitraum, darf der Vermieter auf die Verwendung originaler Hersteller Öle bestehen (BMW, Audi, Porsche, Ford, Chevrolet oder Mercedes Öl). Die Grenze beim Nachfüllen liegt hier bei 0,5L, da ansonsten ein zu hoher Ölstand Schäden am Motor verursachen könnte.

Entsteht durch das fehlerhafte Befüllen des Motors, durch das falsche oder nicht vom Hersteller produzierte Öl ein Schaden/ Ausfall haftet der Mieter für diesen bis zum Tage der Reparatur. 

D: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum und der vereinbarten Uhrzeit an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, zu der der Mieter das Fahrzeug in Empfang genommen hat. 

Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als 1 Stunde später zurückgegeben wird.

Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, als der an dem er es abgeholt hat, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind.

Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrags muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht worden sein.

Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen, sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag missachtet. 

Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt 3,50€ für jeden Kilometer (Mindestbetrag 100 EUR) zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen war.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist rechtswidrig und kann dem Mieter eine Strafgebühr in Höhe von bis zu 250€ kosten.

Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Fahrzeugwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen gesaugt sowie von außen gereinigt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Pauschale von 50€ fällig.

Sollte innerhalb des Mietzeitraums im Fahrzeug “geraucht/ vapes” werden, fällt hierfür eine Reinigungspauschale i.H.v 500,00 EUR an. Werden etwaige Beschädigungen an Sitzen, Fußmatten, Türtafeln oder anderen Materialien im Innenraum festgestellt, welche durch das “rauchen/ vapen” innerhalb des Fahrzeuges entstanden sind, darf der Vermieter diese auf Kosten des Mieters erneuern lassen. Sollten Ausfalltage für das besagte Fahrzeug auftreten, hat der Mieter diese dem Vermieter zu erstatten.

1.Schäden am Mietwagen

Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich schriftlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war. Der Mieter hat jede Panne, sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht  

Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.

Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.

Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten anteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden, Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen zu sein.

Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder eines technischen Defekts oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nicht genutzt werden kann.

Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.

Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen, Fenster und das Verdeck geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, der Schlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden. 

Ist die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten in voller Höhe.

Schäden durch Unfall

Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung:

  • sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
  • Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und

einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der    Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

  1. Verkehrsverstöße

Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten; das gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ an.

Fälligkeit – Akteneinsicht

In Fällen, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand besteht, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht fällig. Der Vermieter wird den Mieter von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht unterrichten. Fälligkeit tritt spätestens 4 Wochen nach der Fahrzeugrückgabe ein.

Ist ein Schaden entstanden, so beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche nach §558 BGB erst, wenn dem Vermieter sämtliche Umstände des Schadenfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.

F: Nutzungsverbot

Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:

Um verbotene und/oder gefährliche Waren zu transportieren;

Um Personen gegen Entgelt zu befördern;

Wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen ist;

Wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;

Um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;

Um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;

Wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;

Wenn eine Panne, ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt;

Wenn der Ölstand gering/ niedrig ist (weiterfahrt max. 20 Km vertraglich erlaubt);

Wenn Kontrollleuchten für Motor, Getriebe, Elektronik etc. aufleuchten.

Wenn dem Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird;

Auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der BRD und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Ländern;

Sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, einer Benutzung in den weiteren vom Mieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu verbieten.

Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für diverse sportliche Veranstaltungen zu benutzen, insbesondere Rennen, Rallyes oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrten. Sollte dem Mieter im Mietzeitraum nachgewiesen werden, dass sich das Fahrzeug auf einer der eben genannten Veranstaltungen befunden hat und sogar noch dran teilgenommen hat, wird dieses mit einer Strafe von 2.000,00€ geahndet. Bei der Teilnahme und dem Aufenthalt an diesen Veranstaltungen, besteht kein Versicherungsschutz für den Mieter. Sollten durch die Nutzung des Fahrzeuges bei diesen Veranstaltungen Schäden am Fahrzeug entstehen, greift hierbei auch keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. In diesem Fall, kommt der Mieter vollständig für die entstanden Schäden und Kosten auf. 

Eine Benutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht. Sollte der Mieter innerhalb des Mietzeitraums von der Polizei angehalten werden und die eben genannten Substanzen festgestellt werden, behalten wir uns das Recht vor das Fahrzeug zu sofort zu beschlagnahmen.

G: Haftung des Mieters

Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung (siehe auch E.) während der Mietzeit zurückzuführen sind.

Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. 

Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,

  • bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder 

Drogenbeeinflussung,

  • wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
  • wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
  • bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

Kommt im Mietzeitraum ein durch den Mieter verursachter erhöhter Verschleiß zustande, darf die Kaution in voller Höhe einbehalten werden. Wir behalten uns das Recht vor, durch installierte Software und Hardware Fahrstrecken und Abnutzungen nachzuweisen und eine gewisse Toleranz mit einzurechnen. 

Sollte der Mieter im Mietzeitraum nicht wie vereinbart das Fahrzeug führen und dieses durch häufiges starkes bremsen, lenken & beschleunigen beanspruchen weisen wir auf unser Recht, dass wir die Kaution einbehalten können. Genaue Grenzen für eine erhöhte Abnutzung bestehen nicht, da der Vermieter in diesem Fall die LM Sportwagen Michael Löw jeden Fall einzeln bewerten muss und dieses anhand von Mietdauer, gebuchten Km, Fahreralter, Fahrzeug und Leistung abhängig macht. Dem Mieter wird das Recht gewährt ein klärendes Gespräch zu erhalten um über die möglichen Gründe und Ursachen/ Anhaltspunkte zu sprechen die zum Einbehalt der Kaution führten.

Für alle Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung („Vollkaskoversicherung“) beschränkt sich die Haftung für den Fahrzeugschaden auf die Selbstbeteiligung von bis zu 15.000,00 Euro, es sei denn, dass

der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat (z.B. Durchfahrtshöhen nicht beachtet werden),

der Mieter das Fahrzeug zu Handlungen nach C-F benutzt hat,

die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,

der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu vertreten hat,

der Schaden an Reifen, Felgen oder Radaufhängungen entstanden ist,

der Mieter seiner Anzeigepflicht nach E nicht nachkommt,

der Schaden von einem nicht als Benutzer im Vertrag eingetragenen Fahrer verursacht wurde.

Im Falle des Eintritts einer oder mehrerer der zuvor aufgeführten Ausschlüsse der Selbstbeteiligung des Mieters, haftet der Mieter für den insgesamt entstandenen Schaden am Fahrzeug. Ebenfalls verpflichtet sich der Mieter, für etwaige Folgeschäden des durch Ihn verschuldeten Verhaltens bzw. Fahrlässigkeit aufzukommen. Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.

H: Versicherung und Ausschluss, sowie Selbstbeteiligung

Der Mieter, sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten eingetragenen Fahrer, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensansprüche Dritter. Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 2.500 EUR bei Teilkasko und bis zu 15.000 EUR bei Vollkasko.

Diese ist vom Mieter im Schadensfall zu zahlen. 

Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.

Es ist dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet die Landesgrenzen zu überschreiten. Die Kaskoversicherung (Voll/ Teilkasko) greift nur innerhalb von Deutschland soweit nichts schriftlich im Vertrag vereinbart wurde. 

Für etwaige Beschädigen oder gar den Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl haftet der Mieter vollständig (Es greift keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung). Überschreitet der Mieter die Landesgrenzen, wird eine Vertragsstrafe i.H.v 2.000,00€ fällig. Dieses darf dem Mieter durch GPS & Standortdaten des Fahrzeuges zu jeder Zeit nachgewiesen werden. Ausnahmen hierfür sind schriftlich festzuhalten.

Von der Kaskoversicherung sind u.a. folgende Schäden nicht umfasst:

Schäden, die nach Buchstabe E dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind;

Die oben genannte nicht sachgemäße Nutzung;

Mietsausfallschaden infolge der Reparaturzeiten;

Schäden an Reifen, Felgen, CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, Steinschläge an Seiten-/Front-/Heckscheibe, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassene Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind;

Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.

Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters:

Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus und der Scheibe;

Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck;

Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieser trotz Regen, Hagel, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen

Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mitursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.

Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt werden kann.

Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 80 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

I: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen auch bei Instruktorfahrt und Mitfahrerbuchung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden oder Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

J: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (siehe insbesondere Buchstaben E und F).

Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

K: Zahlungs- und Stornobedingungen

Der Mietpreis ist im Voraus von einem deutschen Bankkonto zu überweisen.

Die Kaution ist 48h vor Mietbeginn oder in Bar bei Abholung zu hinterlegen. Wird die Kaution nicht bezahlt und das Fahrzeug kann dadurch nicht übergeben werden, zählt dies als Stornierung seitens des Mieters.

Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei

ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises

ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises

unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises

72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises

Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, oder hinterlegt nicht vereinbarungsgemäß die Kaution und den Führerschein, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten zur Nacherfüllung. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

L: Einholen von Informationen bei Auskunfteien, Nichtausübung eines Rechtes

Der Mieter stimmt er zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA, Crefo oder anderen Auskunfteien erhält.

Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen verliehenen Rechts durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.

M: Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist vom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich ist.

Für jeden und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Trier.

Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.

Schriftform

Alle Vereinbarungen und/oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Mietfahrzeug in Empfang nimmt. Ist der Mieter Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Trier; unbeschadet davon ist der Vermieter auch dazu berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei werden nicht anerkannt und sind somit nichtig.

Stand: 01.03.2023